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    Fragen und Antworten

    Die EU-Lizenz für den Güterkraftverkehr

    Amtlich heißt sie Gemeinschaftslizenz. Für Unternehmer mit Sitz in Deutschland ist sie seit Februar 2026 die einzige Berechtigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr.

    Wann brauche ich eine EU-Lizenz für den Güterkraftverkehr?

    Jeder Unternehmer mit Sitz in Deutschland, der gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt (§ 3 Abs. 1 GüKG). Das ist jede geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die kein Werkverkehr ist (§ 1 Abs. 1 und 4 GüKG). Seit dem 27. Februar 2026 gilt das auch für Fahrten nur innerhalb Deutschlands.

    Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, solange sie nur im Inland fahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKG). Im grenzüberschreitenden Verkehr brauchen schon Fahrzeuge über 2,5 Tonnen die Lizenz (Art. 1 Abs. 5 Buchstabe ca VO 1072/2009).

    Werkverkehr braucht weder Lizenz noch Verkehrsleiter. Gemeint ist der Transport eigener Güter für eigene Zwecke mit eigenem Personal als Hilfstätigkeit (§ 1 Abs. 2 GüKG). Mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen musst du ihn aber vor der ersten Fahrt beim Bundesamt anmelden (§ 15a Abs. 2 GüKG).

    Quelle: §§ 1, 2, 3 und 15a GüKG · Art. 1 Abs. 5 VO (EG) 1072/2009 · Art. 2 Nr. 1 VO (EG) 1071/2009

    Was ist die Güterkraftverkehrserlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr, und gibt es sie noch?

    Nicht mehr neu. Seit dem 27. Februar 2026 braucht ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland für den gewerblichen Güterkraftverkehr die Gemeinschaftslizenz, die Erlaubnis ist aus dem Gesetz verschwunden (§ 3 Abs. 1 GüKG).

    Eine alte Erlaubnis gilt bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig (§ 24 GüKG).

    Wer heute gründet, beantragt also gleich die Gemeinschaftslizenz. Manche Merkblätter und Bücher beschreiben noch die alte Erlaubnis, achte beim Lernen auf den Stand.

    Quelle: §§ 3 und 24 GüKG

    Welche Voraussetzungen brauche ich für die EU-Lizenz?

    Vier: eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung, die Zuverlässigkeit, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung (Art. 3 Abs. 1 VO 1071/2009, § 3 Abs. 2 GüKG). Die fachliche Eignung bringt der Verkehrsleiter mit.

    Für die finanzielle Leistungsfähigkeit weist du Kapital und Reserven nach: 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, 5.000 Euro für jedes weitere über 3,5 Tonnen und 900 Euro für jedes weitere über 2,5 bis 3,5 Tonnen (Art. 7 Abs. 1 VO 1071/2009). Im ersten Jahr ohne geprüften Jahresabschluss geht das auch mit einer Bankbürgschaft oder einem ähnlichen Dokument (Art. 7 Abs. 2a).

    Zur Niederlassung gehören unter anderem Räume, in denen du auf die wichtigsten Unterlagen zugreifen kannst, und nach der Zulassung mindestens ein Fahrzeug, das in Deutschland zugelassen ist (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und e VO 1071/2009).

    Quelle: Art. 3, 5 und 7 VO (EG) 1071/2009 · § 3 Abs. 2 GüKG

    Wo beantrage ich die EU-Lizenz, wer stellt sie aus, und wie läuft der Antrag auf Erteilung?

    Die EU-Lizenz stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde aus, in deren Bezirk dein Unternehmen seine Niederlassung hat (§ 3 Abs. 8 GüKG). Dort stellst du auch den Antrag auf Erteilung einer EU-Lizenz. Welche Stelle das ist, legt jedes Bundesland selbst fest.

    Im Antrag stehen unter anderem Name, Rechtsform und Sitz des Unternehmens, die Verkehrsleiter mit ihren Daten und Anzahl und Art der Fahrzeuge. Beizulegen sind Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und die Fachkundebescheinigung (§ 10 Abs. 1 und 2 GBZugV).

    Vor der Entscheidung gibt die Behörde den Verbänden des Verkehrsgewerbes und der IHK Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 3 Abs. 5 GüKG). Die Gebühr liegt bei 120 bis 700 Euro (Anlage Nr. 1.1 GüKKostV).

    Quelle: § 3 Abs. 5 und 8 GüKG · § 10 GBZugV · Anlage GüKKostV

    Wie lange ist eine EU-Lizenz gültig, und wie verlängere ich sie?

    Bis zu zehn Jahre (§ 3 Abs. 2 GüKG, Art. 4 Abs. 2 VO 1072/2009). Danach wird sie erneuert, die Gebühr liegt im selben Rahmen wie bei der Erteilung (Anlage Nr. 1.1 GüKKostV).

    Bei der Erneuerung weist du wieder nach, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das ersetzt die Kontrolle, bei der die Behörde sonst mindestens alle zehn Jahre prüft, ob du die Voraussetzungen noch erfüllst (§ 11 Abs. 1 und 3 GBZugV).

    Ist die Lizenz abgelaufen, fehlt dir die Berechtigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG). Kümmere dich deshalb vor dem Ablauf um die Erneuerung.

    Quelle: § 3 GüKG · Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 · § 11 GBZugV · Anlage GüKKostV

    Kann ich eine EU-Lizenz mieten, kaufen oder vermieten?

    Nein. Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 6 VO 1072/2009).

    Für jedes Fahrzeug bekommst du eine beglaubigte Kopie, die im Fahrzeug mitfährt und bei Kontrollen vorgezeigt wird, beim Sattelzug im Zugfahrzeug (Art. 4 Abs. 6). Hast du länger als drei Monate weniger Fahrzeuge als Kopien, gibst du die überzähligen unverzüglich zurück (§ 3 Abs. 3 GüKG).

    Auch einen Verkehrsleiter kannst du nicht bloß auf dem Papier mieten. Er muss die Verkehrstätigkeit tatsächlich und dauerhaft leiten (Art. 4 Abs. 1 und 2 VO 1071/2009).

    Quelle: Art. 4 Abs. 6 VO (EG) 1072/2009 · § 3 Abs. 3 GüKG · Art. 4 VO (EG) 1071/2009

    Was ist eine EU-Lizenz, also die Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr?

    Die EU-Lizenz heißt amtlich Gemeinschaftslizenz. Sie berechtigt ein Transportunternehmen zum gewerblichen Güterkraftverkehr, in Deutschland seit dem 27. Februar 2026 auch für Fahrten nur im Inland (§ 3 Abs. 1 GüKG, Art. 4 VO 1072/2009).

    Ausgestellt wird sie auf den Namen des Unternehmers, für bis zu zehn Jahre. Für jedes Fahrzeug gibt es eine beglaubigte Kopie, die im Fahrzeug mitfährt (§ 3 Abs. 2 und 3 GüKG, Art. 4 Abs. 6 VO 1072/2009).

    Mit ihr darf das Unternehmen auch im EU-Ausland fahren und in engen Grenzen Kabotage betreiben, also Aufträge innerhalb eines anderen EU-Staats (Art. 8 VO 1072/2009).

    Quelle: § 3 GüKG · Art. 4 und 8 VO (EG) 1072/2009

    Gesetze und Verordnungen ändern sich. Welche Stelle in deinem Bundesland zuständig ist und was sie im Einzelnen verlangt, erfährst du dort.

    Passt dazu

    Die Lizenz stellt die Behörde aus, dafür brauchst du uns nicht. Für die Fachkunde deines Verkehrsleiters schon eher: die Prüfungssimulation zeigt, ob es für die IHK reicht.