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    Fragen und Antworten

    Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Kabotage

    Die Grundbegriffe, mit denen jeder Verkehrsleiter arbeitet. Jeder steht so im Gesetz.

    Was ist Güterkraftverkehr, und was ist gewerblicher Güterkraftverkehr?

    Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 1 GüKG). Gewerblich ist jeder Güterkraftverkehr, der kein Werkverkehr ist (§ 1 Abs. 4 GüKG).

    Praktisch heißt das: Wer für andere Güter gegen Bezahlung fährt, betreibt gewerblichen Güterkraftverkehr. Dafür braucht ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland die EU-Lizenz und einen Verkehrsleiter (§ 3 Abs. 1 GüKG, Art. 4 VO 1071/2009).

    Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen im Inland, gelegentliche Fahrten von Vereinen, Notfalltransporte und bestimmte Fahrten in der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 GüKG).

    Quelle: §§ 1, 2 und 3 GüKG · Art. 4 VO (EG) 1071/2009

    Was ist Werkverkehr, und was ist der Unterschied zum gewerblichen Güterkraftverkehr?

    Unter Werkverkehr versteht man Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens (§ 1 Abs. 2 GüKG). Der Bäcker, der sein Brot mit dem eigenen Lkw in die Filialen fährt, betreibt Werkverkehr. Das Transportunternehmen, das Brot für den Bäcker fährt, betreibt gewerblichen Güterkraftverkehr.

    Alle vier Merkmale müssen zutreffen: eigene oder vom Unternehmen gekaufte, verkaufte, gemietete, hergestellte oder bearbeitete Güter, eine Fahrt zum Unternehmen, von dort weg oder innerhalb, eigenes Personal und die Beförderung nur als Hilfstätigkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GüKG).

    Werkverkehr braucht keine EU-Lizenz, und die Pflichtversicherung für Güterschäden nach § 7a gilt für ihn nicht (§ 9 GüKG). Eine Werkverkehrsversicherung schreibt das Gesetz also nicht vor, sie ist freiwillig. Mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen muss das Unternehmen den Werkverkehr aber vor der ersten Fahrt beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anmelden (§ 15a Abs. 2 GüKG).

    Quelle: §§ 1, 9 und 15a GüKG

    Was ist Kabotage im Güterkraftverkehr?

    Kabotage ist gewerblicher Güterverkehr innerhalb eines Landes durch ein Unternehmen, das in einem anderen Land sitzt (Art. 2 Nr. 6 VO 1072/2009, § 5 Abs. 2 GüKG). Man spricht auch von Kabotagefahrt oder Kabotagetransport. Ein polnischer Lkw, der nach einer Lieferung nach Köln noch eine Ladung von Köln nach München fährt, macht Kabotage.

    Erlaubt sind nach einer grenzüberschreitenden Fahrt bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug. Die letzte Entladung muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Entladen der eingeführten Ladung liegen (Art. 8 Abs. 2 VO 1072/2009). Danach darf dasselbe Fahrzeug vier Tage lang in diesem Land keine Kabotage fahren (Art. 8 Abs. 2a).

    Für jede Fahrt braucht der Fahrer Belege mit Absender, Empfänger, Ware, Gewicht und Kennzeichen, auch elektronisch als e-CMR (Art. 8 Abs. 3 und 4a VO 1072/2009, § 7 Abs. 2 GüKG).

    Quelle: Art. 2 und 8 VO (EG) 1072/2009 · §§ 5 und 7 GüKG

    Was macht ein Speditionsunternehmen, und was ist der Unterschied zum Fuhrunternehmen oder Fuhrbetrieb?

    Ein Speditionsunternehmen, oft auch Speditionsfirma genannt, organisiert Transporte: Der Spediteur besorgt die Versendung des Gutes für seinen Auftraggeber und muss dafür nicht selbst fahren (§ 453 Abs. 1 HGB). Ein Fuhrunternehmen oder Fuhrbetrieb fährt selbst. Rechtlich ist es Frachtführer und verpflichtet sich, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern (§ 407 Abs. 1 HGB).

    Fährt der Spediteur selbst, hat er für diese Fahrt die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§ 458 HGB).

    Für EU-Lizenz und Verkehrsleiter zählt nur, wer selbst mit Kraftfahrzeugen gewerblich befördert (§ 3 Abs. 1 GüKG). Die reine Spedition ohne eigene Lkw braucht beides nicht.

    Quelle: §§ 407, 453 und 458 HGB · § 3 Abs. 1 GüKG

    Was regelt das Güterkraftverkehrsgesetz, kurz GüKG?

    Das Güterkraftverkehrsgesetz regelt, wer in Deutschland Güter mit Kraftfahrzeugen befördern darf und unter welchen Bedingungen. Es bestimmt, was Güterkraftverkehr und Werkverkehr sind, welche Ausnahmen gelten und dass gewerblicher Güterkraftverkehr eine Gemeinschaftslizenz braucht (§§ 1 bis 3 GüKG).

    Dazu kommen die Pflichten im Betrieb: welche Papiere mitfahren, die Haftpflichtversicherung für Güterschäden mit mindestens 600.000 Euro je Schadensereignis und die Verantwortung des Auftraggebers, der kein Unternehmen ohne Berechtigung fahren lassen darf (§§ 7, 7a und 7c GüKG).

    Über die Einhaltung wacht das Bundesamt für Logistik und Mobilität (§§ 10 und 11 GüKG). Die EU-Verordnungen 1071/2009 und 1072/2009 gelten in Deutschland unmittelbar, das GüKG bestimmt die Behörden, die sie ausführen (§ 3 Abs. 8 GüKG).

    Quelle: GüKG, insbesondere §§ 1 bis 3, 7, 7a, 7c, 10 und 11

    Wo werden Verkehrsleiter und Transportunternehmen eingetragen?

    Im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen. Jeder EU-Staat führt eines, und es enthält die Namen der Verkehrsleiter jedes zugelassenen Unternehmens (Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c VO 1071/2009).

    In Deutschland führt das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Verkehrsunternehmensdatei über alle Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs (§ 15 Abs. 1 GüKG). Sie muss einen allgemein zugänglichen Teil haben, was genau dort steht, regelt eine Rechtsverordnung.

    Eintragen lässt du dich nicht selbst. Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde, wen es als Verkehrsleiter benannt hat (Art. 4 Abs. 4 VO 1071/2009).

    Quelle: Art. 4 Abs. 4 und Art. 16 VO (EG) 1071/2009 · § 15 GüKG

    Gesetze und Verordnungen ändern sich. Welche Stelle in deinem Bundesland zuständig ist und was sie im Einzelnen verlangt, erfährst du dort.

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    Diese Begriffe sind der Anfang von Sachgebiet 1.1 der Prüfung. Wie sicher du sie kannst, zeigen dir die Übungsfragen.